Bitte beachten Sie die folgenden Fristen !
Gemäß EnEV 2009 § 10 Satz 1- 6 sind folgende Nachrüstpflichten zu beachten.
Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. (Ausnahmen NT-Kessel, Brennwert-Kessel, besonders kleine oder große Anlagen).
Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, sind zu dämmen.
Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke einen U-Wert von U=0,24 W/m²K nicht überschreitet.
Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt wird.
Für begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume besteht die Dämmpflicht ab dem 1. Januar 2012.
Legionellen im Trinkwasser , wir beraten, was zu tun ist
Die Untersuchung kosten bei einem Haus mit 8 Wohnungen voraussichtlich etwa 200 Euro pro Jahr. Diese Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Von den jährlichen Legionellentests sind Eigentümer folgender zentraler Trinkwasseranlagen betroffen:
wenn das Speichervolumen mindestens 400 Liter beträgt oder das Rohrleitungsvolumen zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle mindestens 3 Liter aufweist.
Die Wasserproben dürfen nur von zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf Legionellen untersucht werden.
Vermieter sind verpflichtet, die Existenz vorhandener zentraler Anlagen zur Erwärmung von Trinkwasser gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen Die Inbetriebnahme einer solchen Anlage sollte dem Amt ebenso angezeigt werden wie bauliche oder betriebstechnische Änderungen, Stilllegungen und Eigentümerwechsel. Zahlreiche Gesundheitsämter bieten entsprechende Formulare im Internet an. Erfolgt die Anzeige nicht richtig, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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